PIRATENÜBERFALL IN DER STRAßE VON MESSINA
Wähle Nachrichten von
# durch # FAQ
[/[Drucken]\]

Charter-Forum.com -> Italien - Törnberichte -

#1: PIRATENÜBERFALL IN DER STRAßE VON MESSINA Autor: frixos BeitragVerfasst am: 24.03.2006 18:47
    —
von Maria und Markus von der S.Y. Columba
E-Mail: markusc23@excite.com
Versandete Hafeneinfahrt der Marina
Rocella Ionica ist wieder frei
Der britische Segler John hat uns gebeten, folgendes Ereignis an alle deutschsprachigen Segler weiterzuleiten.
Er befindet sich momentan auf seiner Najad 390 alleine auf dem Weg von Griechenland nach Neapel. Als er in die Strasse von Messina einläuft, muss er gegen starke Nordwinde anmotoren und beschliesst, den Hafen von Saline Joniche anzulaufen. Dieser grosse, verlassene Industriehafen wird in den Handbüchern allgemein als versandet beschrieben. Man hat jedoch in dem Wellenbrecher eine Einfahrt geschaffen und Fischerboote ankern in dem grossen Hafenbecken.

Speziell für kleinere Yachten ist dieser Hafen interessant, da er auf der ca 66 Seemeilen langen und ungeschützten Strecke von Rocella Ionica nach Reggio di Calabria Schutz bietet. Am 30.06.05 läuft er also in den Hafen ein und ankert als einzige Yacht in der Mitte des Hafenbeckens. Gegen 2200 Uhr bemerkt er Personen an Deck und als er ins Cockpit eilt, sieht er sich vier jungen Männern gegenüber. Einer von ihnen hält ihm eine Pistole an den Kopf und fordert Geld. Er gibt ihnen sein gesamtes Bargeld von ca. 400€ , womit sich die Piraten aber nicht zufrieden geben.

Während der eine die Pistole immer noch auf seinen Kopf gerichtet hält, durchsuchen drei von ihnen das Schiff, reissen Bilder von den Wänden und fordern seinen -auf dieser Reise nicht mitgenommenen- Laptop. Als sie nun eine Rolle Tape hervorholen, um ihn zu fesseln, rechnet er mit dem Schlimmsten. In dem Getümmel gelingt es ihm über Bord zu springen, und tauchend und schwimmend das Land zu erreichen. Dort verbirgt er sich hinter Steinen des Wellenbrechers und bemerkt bald, dass sie nach ihm suchen. Offensichtlich erwarten sie keinerlei Störungen und als einer von ihnen nurnoch ca.10 m entfernt ist, springt John abermals ins Wasser und schwimmt zu einem kleinen offenen Fischerboot. Dort wartet er ca.eine halbe Stunde, bis ein Fischerboot in den Hafen einläuft und ankert. Er schwimmt zu ihnen herüber und sie bringen ihn zu der Polizei, nachdem sie sein Boot verschlossen haben. Die Nacht verbringt er auf der Wache und fährt am nächsten Morgen nach Reggio di Calabria weiter.

Es empfiehlt sich also dringend, diesen Hafen zu meiden oder nur in Gruppen anzulaufen.

Inzwischen haben wir mit den Crews von verschiedenen Yachten gesprochen, die alle in Saline Joniche probleme mit den Piraten hatten.
Update am 11.07.05 zum Thema

Eine deutsche Yacht hatte am 28.06.2005 dort an einer Boje festgemacht und musste drei sehr aufdringliche, in weiss gekleidete, sich als Hafenpersonal ausgebende junge Männer abwehren. Als diese um ein Uhr morgens in schwarz gekleidet mit ihrem kleinen Boot wieder auf die Yacht zufuhren, legten die vorsorglich an Deck gebliebenen deutschen sofort ab und verliessen den Hafen.

Selbst als vier Yachten am 05.07.05 im Hafenbecken ankerten, kamen nachts vier junge Männer im kleinen Boot vorbei, forderten Liegegebühren, wurden immer aufdringlicher, bis die Crew die Polizei alarmierte und die jungen Männer mit einem Scheinwerfer blendete. Daraufhin verschwanden diese.

Straße von Messina
Die italienische Küstenwache meldet eine steigende Zahl von Diebstählen und Überfällen auch auf Jachten. Die Täter entern die Schiffe manchmal sogar nur von Wassertreträdern aus.

#2:  Autor: Volker BeitragVerfasst am: 19.05.2006 18:42
    —
Vieleicht kann mal der Admin für Überfälle eine eigene Rubrik unterteilt in Regionen machen. Sonst kommt man wohl nur zufällig drauf.. Idea

#3: PIRATERIE Autor: frixos BeitragVerfasst am: 20.05.2006 11:11
    —
Die Piraterie gehört in das jeweilige Land wo sie geschieht und dort findet mann sie auch
meint

Frixos

#4: Re: PIRATERIE Autor: fetznfliagaWohnort: Wien BeitragVerfasst am: 21.05.2006 20:57
    —
Ciao frixos!

erschreck mich nicht Deinen quasi "lebensechten" Piraten, die in Deinem Posting wie wild herumballern. biggrins

Liebe Grüße,
Michael

#5: Na so was Autor: frixos BeitragVerfasst am: 21.05.2006 21:25
    —
Wusste gar nicht dass Du so sensible Nerven hast Embarassed



l.G.
Frixos

#6:  Autor: rollefWohnort: Köln BeitragVerfasst am: 21.05.2006 22:42
    —
piraterie ist ja unter umständen schon ob man beim schleppen einen tampen annimmt oder abgibt???

#7: SCHLEPPEN Autor: frixos BeitragVerfasst am: 21.05.2006 22:50
    —
Also das stimmt nicht, außerdem ist schleppen in jedem Chartervertrag verboten. Bei Schäden die beim zuwiederhandeln entstehen bleibt mann über.
l.G.
Frixos

#8:  Autor: martinWohnort: Europa BeitragVerfasst am: 22.05.2006 08:18
    —
Ja Frixos, es steht im Chartervertrag ... aber wenn es wirklich ein Notfall ist, dann schaut die Sache wieder ganz anders aus. Ich habe schon viele Geschichten gehört - keine Ahnung, ob die wahr sind, aber zum Beispiel nach erfolgter Rettung beanspruchen die Retter 50% des Schiffswertes!

Ich denke, dass ist ein sehr ernstes Thema. Gibt es da verbriefte weltweit geltende Regeln? Wer kann mehr berichten?

LG Martin

#9:  Autor: fetznfliagaWohnort: Wien BeitragVerfasst am: 22.05.2006 09:01
    —
martin hat Folgendes geschrieben:

Ich denke, dass ist ein sehr ernstes Thema. Gibt es da verbriefte weltweit geltende Regeln? Wer kann mehr berichten?

Ciao Martin!

Nie die Leinen eines anderen Bootes annehmen, immer die eigenen zum Schleppen übergeben. Zweitens ist darauf zu achten, daß vor dem Übergeben der leinen spezielle Bestimmungen (habe ich jetzt nicht bei der Hand, denke es ist so was wie Lloyd's Agreement o.ä.) akzeptiert werden. Nur dann ist sicher gestellt, daß das Boot nicht dem Retter gehört.

Welches Entgelt dann für die Rettung zu bezahlen ist, wird danach verhandelt.

Liebe Grüße,
Michael

#10: BERGEGELD Autor: frixos BeitragVerfasst am: 22.05.2006 09:11
    —
Michael hat vollkommen recht.
Das ganze ist im Seegesetz verankert und nennt sich "BERGEGELD" Und das mit dem Agreement stimmt auch, d.h. vor Annehmen der Leine die Bergekosten vereinbaren, besser noch die eigene,w.g. ausbringen dann entfällt der Anspruch.
"BRAVO MICHAEL"

#11:  Autor: martinWohnort: Europa BeitragVerfasst am: 22.05.2006 09:20
    —
Klingt alles logisch und einfach - ABER - nehmen wir ein Beispiel her:

Ich selbst fuhr vor der spanischen Küste und ein Motor ist ausgefallen. Glücklicherweise konnte ich den Hafen mit der anderen Maschine erreichen, aber nehmen wir an, sie wäre auch ausgefallen. Anker ausbringen hätte auch nichts genützt und kurz vor den Steinklippen kommt vielleicht Hilfe. Also ich weiß nicht wirklich, ob ich da die Zeit und Nerven habe, um einen Preis zu vereinbaren. Abgesehen, davon hätte ich ihn nichts verstanden, da ich kein Spanisch kann und und und ...

Ebenso interessiert mich, wenn ich ihm die Leine reiche und er sie nicht annimmt - was ist dann?? Macht er sich dann strafbar, wegen Unterlassung von Hilfeleistung?

Arbeiten wir die Theorie auf, damit wir richtig handeln können, wenn wir wirklich einmal in diese Lage kommen.

Also am See zum Beispiel ist das selbstverständlich, dass man jedem der in Seenot gerät hilft - ohne Wenn und Aber - und auch ohne Bezahlung oder sonst was. Höchstens man geht dann gemeinsam einen "Kippen".

LG Martin

#12: BERGEGELD Autor: frixos BeitragVerfasst am: 22.05.2006 09:45
    —
Der richtige Name ist eigendlich "BERGEGELD".
Ich seh schon ich muß wieder in meiner Schatztruhe stöbern, genau gesagt auf meinen Videokassetten da die ganze Aktion auf Video gefilmt wurde.
Bin im Moment etwas im Stress (Krankenpflege und Hausmann), stelle aber im Laufe des Tages einen diesbezüglichen und auch amüsanten Bericht ins Forum.
l.G.
Frixos

#13: BERGEGELD Autor: frixos BeitragVerfasst am: 22.05.2006 14:17
    —
Hallo Forumianer!
Schön langsam komme ich mir wie Harun al Raschid vor (Märchenerzähler in der blauen Mosche von Istanbul). Nachdem ich keine Mosche in der Nähe habe kann ich euch folgende Geschichte nur blau beim Heurigen erzählen.
Wir kamen von Antigua über St. Barths- Nevis- Montserrat nach Dominica/Portsmouth, Wind ca. 7Bft und eine etwas ungemütlicher Schwell. 2 Meilen vor der Einfahrt in die Bucht sah ich eine Sun Magic 44 unter französischer Flagge deren Verhalten mir komisch vorkam, keine Segel und unter Maschine im Kreis fahrend. Also fragte ich über Funk auf Französisch an was denn los sei und bekam folgende Antwort
„On n'atteint pas le Bay“, (man kommt nicht in die Bucht hinein). Na ja, die haben wohl Schieß mit ihrem Tiefgang von 2’10M. durch den Schwell zu fahren, dachte ich, aber mit unserer Lagoon 47 und 2x 50 PS dürfte das kein Problem sein, also Kurs Portsmouth. Rudi Iglauer, ein super Kumpel, der mit mir schon etliche Seemeilen gefahren ist beobachtete durch das Glas die Sun Magic, „Skipper, mit denen stimmt was nicht, die liegen quer zur Welle“, ein Blick achteraus, tatsächlich, der Kahn schaukelte bedrohlich in der Gegend herum, also wieder zum Funk und nachgefragt und da kam die Erklärung „
Nous n'atteignons pas le Bay“ (wir kommen nicht hinein). Die Sun Magic kam gerade über den Atlantik und hatte einen Amerikaner an Bord, der zwar am Funk perfekt war aber nicht in Französisch. Also kehrt und nichts wie hin. Die Ursache war eigentlich banal, der Autopilot blockierte aber bei 7Bft und einer 2 Meter Welle, Prost Mahlzeit. 19-00-00 die Zeit drängte denn um 19-30-00 fällt die Sonne ins Wasser und es wird zappenduster. Da dachte ich nicht was im Chartervertrag steht, hier war Hilfe gefragt. 3x ging ich so nahe als möglich ran aber die brachten die Wurfleine nicht rüber, also ein anderer Trick: An die 30 Meter Landleine einen Fender angebracht und in einem Bogen vorbeigezogen, nahe genug um sie mit der Gaff aufzunehmen, aber sie trauten mir wahrscheinlich nicht, kein Wunder in meiner Adjustierung hätte ich mir selbst nicht getraut. Das ist das Problem mit den Bergekosten. Aber Frixos wäre nicht Frixos wenn er nicht noch einen, nicht ganz ungefährlichen Trick, auf Lager hätte. Römisch katholisch, mit der nächsten Welle auf einen Meter ran an den Unglücksraben, Rudi stand achtern bereit und als die Wurfleine geflogen kam volle Pulle auf die 2x 50 PS und nichts wie weg. Am Hacken, schleppten wir den Kahn der durch die Blockade quer lag bis zur Einfahrt wo der Skipper die Sache in den Griff bekam. Ein euphorisches Mercie beaucoup über Funk die Einladung, wenn sie vor Anker liegen, zu ihnen auf einen Drink an Bord zu kommen, wir waren allerdings zu geschlaucht um dem nachzukommen.
Gegen 22-00-00 klopfte es an der Bordwand und der Skipper wollte mich zu der Danksagungsparty abholen, doch wir einigten uns auf 1-2 Flaschen Rotwein aus unserer Bar. Der gute Mann hatte 24 Tage Atlantik hinter sich und dann noch dieses Schlamassel.
Das Ganze hatte aber ein Nachspiel, und dass hatte es in sich.
3 Wochen später saß ich, mit einer anderen Crew, ganz gemütlich auf der Terrasse einer Strandbar in Bourg les Saintes, einem ganz stinkfeinen Plätzchen und tranken unseren Frühstücks Pernod als zwei elegant gekleidete Paare auf der Bildfläche erschienen. Einer der Männer schaute mich durchdringend an und rief
„Te je connais des“ (dich kenne ich). Verdammt was habe ich denn schon wieder angestellt, mir kam der Typ gänzlich unbekannt vor, und dass vor meinen Verkehrsbürogästen, ich wollte in den Erdboden versinken. Er stellte mich seiner Frau, die mich küsste, und dem anderen Pärchen, die mich auch küssten, vor. War es doch der Skipper dem ich vor 3 Wochen aus einer, etwas brenzlichen Situation geholfen hatte. Er lies es sich nicht nehmen uns auf einen Pernod, und noch einen, und noch einen, einzuladen. Als wir schon etwas blau waren bestand er darauf den Lunch, garniert von etlichen Flaschen Wein, mit ihnen einzunehmen und da man in Frankreich ein Essen nie ohne Digestif beendet musste noch eine Flasche Rum daran glauben.
Das Auslaufen am nächsten Morgen wurde wegen allgemeiner Unpässlichkeit auf den nächsten Tag verschoben.

Aber nun zum Sinn der Sache: Bergegeld und Piraterie, in der Bretagne, Schottland, Irland und noch an vielen Orten an der Atlantikküste, liegen diese Begriffe nicht weit voneinander entfernt und daher empfehle ich das Buch von Jan D. Hartog „THALASSA“zu lesen, das einen Einblick in dieses harte Gewerbe gewährt.
Strafbar ist, um auf Martin zurückzukommen, nur wenn Leben in Gefahr ist und man nicht hilft. In allen anderen Seenotfällen hat man sich in der Nähe aufzuhalten, Funkassistenz leisten und warten bis eine Bergung eingeleitet wird, wenn dadurch nicht das Leben der eigenen Crew gefährdet wird.

#14:  Autor: martinWohnort: Europa BeitragVerfasst am: 22.05.2006 14:28
    —
@frixos:

Respekt

Kann mich gar nicht an den Bericht in deinem Buch erinnern ...


@all:
Ich glaube unter Seglern und MoboFahrern ist das auch nicht so heiß. Ich denke da an Fischer o.ä. die glauben, schnell an das große Geld kommen zu können ...

LG Martin

#15: NACHSATZ Autor: frixos BeitragVerfasst am: 22.05.2006 14:30
    —
Zu helfen, wenn es um Leben geht, ist meiner Meinung jedermanns Pflicht, speziell wenn es sich um Sportarten handelt wo die Natur ein Wörtchen mitzureden hat.




meint
Frixos

#16:  Autor: fetznfliagaWohnort: Wien BeitragVerfasst am: 22.05.2006 18:13
    —
martin hat Folgendes geschrieben:

Ebenso interessiert mich, wenn ich ihm die Leine reiche und er sie nicht annimmt - was ist dann?? Macht er sich dann strafbar, wegen Unterlassung von Hilfeleistung?

Arbeiten wir die Theorie auf, damit wir richtig handeln können, wenn wir wirklich einmal in diese Lage kommen.

Also am See zum Beispiel ist das selbstverständlich, dass man jedem der in Seenot gerät hilft - ohne Wenn und Aber - und auch ohne Bezahlung oder sonst was. Höchstens man geht dann gemeinsam einen "Kippen".

Ciao Martin!

Ich bin am Neusiedlersee schon 2x aufgelaufen. Jedes Jahr ist irgendwo anders eine seichte Stelle. 1x hat mir die freiwillige Feuerwehr geholfen, einmal die Marina in Podersdorf, weil ich dort aufgelaufen bin. Beide Male hatte ich die Leinen vorbereitet, beide Male habe ich mich bedankt und auf einen Drink eingeladen.

Die Leine muß er im Seenotfall immer annehmen.

Ebenso habe ich schon eine Jolle in die Marina geschleppt und auch nichts verlangt, obwohl ich meine Leinen übergeben habe.

Aber wie frixos schreibt, ist die ganze Sache vor Gericht komplexer, also unbedingt ein Buch lesen, damit man die Zusammenhänge erfährt. Man sollte immer die eigenen Leinen übergeben!! Andernfalls gilt das als Schiffsaufgabe.

Ich gehe davon aus, daß es in den meisten Fällen keine Schwierigkeiten gibt. Was ist aber, wenn jemand dieses Gestz buchstabengetreu auslegt? Das wird dann teuer.

Was das Entgelt nach Agreement und nach eigener Leinenübergabe betrifft: Wenn sich beide Parteien nicht einigen können, wird eine Instanz (Seegericht, etc) den Preis festlegen.

So weit mein "laienhafter" Wissensstand.

Liebe Grüße,
Michael

<EDIT>Typo's corrected</EDIT>


Zuletzt bearbeitet von fetznfliaga am 22.05.2006 22:20, insgesamt einmal bearbeitet

#17:  Autor: Volker BeitragVerfasst am: 22.05.2006 18:50
    —
Leute, ich glaube, ihr verwechselt hier etwas gewaltig:


Lloyds sagt zum Bergegeld:
Zitat:
Entgelt für eine Bergung.
Um einen Anspruch auf einen Bergelohn zu erhalten, muss die Bergung
freiwillig erfolgen und erfolgreich sein (Leitsatz: no cure - no
pay/kein Erfolg - keine Bezahlung). Grundsätzlich hat ein Berger bei
erfolgreicher Bergung ein Pfandrecht auf die von ihm geretteten Güter
oder das Schiff. Dieses kann durch Beibringung einer Sicherheit
(durch den Reeder oder den Versicherer) ausgelöst werden. Der Bergelohn
darf den Wert des geretteten Vermögens nicht überschreiten.
Gerettete Menschen schulden grundsätzlich keinen Bergelohn.



Das wird nur verständlich, wenn man weiß, was Bergung ist. Denn Bergung ist nicht Hilfeleistung.
Bergung ist:
Zitat:
Inbesitznahme und Sicherung eines in Seenot geratenen Schiffes
oder der an Bord befindlichen Güter und Menschen durch Dritte,
nachdem die Schiffsbesatzung die Verfügung darüber verloren oder
aufgegeben hat. (§ 740 HGB)
Die Bergung eines in Seenot geratenen Schiffes oder von Gütern erfolgt
grundsätzlich ohne vertragliche Vereinbarung. Hat die Mannschaft
die Verfügung über das Schiff noch nicht verloren, spricht man
nicht von Bergung, sondern von Hilfeleistung. Für erfolgreiche Bergemaßnahmen
besteht ein Anspruch auf einen Bergelohn.



Wenn ich das richtig verstanden habe, meint ihr also nicht Bergung (...der Titanic...) sondern Hilfeleistung eines Schiffes in Seenot, welches noch nicht aufgegeben wurde.



Offenbar kennen aber doch ne Menge Leute diesen Unterschied nicht:

Ein Freund von mir beobachtete bei einem Törn in der Karibik etwas ähnliches.

Ein französicher Segler ist offenbar auch Grund gelaufen. Zu erkennen war, daß ein einheimisches Schiff half, die Yacht freizuschleppen. Anschließend gab es aber fürchterlichen Streit mit den Einheimischen - warscheinlich wegen Bergegeld.

Mein Freund blieb damals noch eine weile in der Nähe, er kennt aber das Ende nicht.



Da kann es nur eins geben - Bergegeld immer und ohne Ausnahme vorher verhandeln.
Nur wenn man keine andere Chance hat, kann man sich wohl auf das Pfandabenteuer einlassen...oh oh

#18:  Autor: fetznfliagaWohnort: Wien BeitragVerfasst am: 22.05.2006 20:49
    —
Ciao Volker!

Es stimmt, Bergelohn ist keine Hilfeleistung. Meistens läuft es aber schnell darauf hinaus. Leinen übergeben, Schiff aufgeben (= auf das andere Schiff gehen) und schon ist es Bergelohn. Schon ist das Schiff im Besitz des zu Hilfe Gekommenen.

Wie in Deinem Zitat steht:
Die Bergung eines in Seenot geratenen Schiffes oder von Gütern erfolgt
grundsätzlich ohne vertragliche Vereinbarung. Hat die Mannschaft
die Verfügung über das Schiff noch nicht verloren, spricht man
nicht von Bergung, sondern von Hilfeleistung. Für erfolgreiche Bergemaßnahmen besteht ein Anspruch auf einen Bergelohn.


Was ist Hilfeleistung, was ist Bergung, wie würde ein Schiedsgericht entscheiden? Wer entscheidet ob wirklich ein Seenotfall gegeben ist? Was ist, Wenn du dich in fremden Hoheitsgewässern befindest?

Bergung, Strandung und Schiffsaufgabe sind enger beisammen, als man annimmt.

Bergen heißt nicht nur, das Schiff vom Meeresgrund zu heben. Bergen heißt auch, ein Schiff nach Seenotfall abzuschleppen.

Wenn ich als Kapitän eine Hilfeleistung in Anspruch nehme und als Kapitän auf ein fremdes Schiff wechsle, dann habe ich das Schiff verloren gegeben. Warum sonst sollte der Kapitän mit dem Schiff untergehen?

Nochmals, die gesetzliche Situation ist hier viel komplexer und auf jehrhunderte alte historische Wurzeln basierend, als man annehmen würde.

Liebe Grüße,
Michael

P.S.: Würde mich interessieren, was aus dem Fall mit dem französischen Segler passiert ist. Das Boot darf er keine Sekunde verlassen.

#19: Bergung Autor: frixos BeitragVerfasst am: 22.05.2006 21:10
    —
Hallo Michael!
Du hast wieder einmal recht mit der Komplexität so eines Falles. Grundsätzlich fällt Leben zu sichern nicht unter Bergen. Weiters rate ich niemanden es auf eine Gerichts oder Polizeiurteil, in einem fremden Land, wenn man die Sprache nicht perfekt beherscht, ankommen zu lassen. In Griechenland hilft sogar die Sprache nichts, dort gehen die Uhren nämlich anders wie ich aus zahlreichen Fällen weis.
Bergen heißt auch, ein Schiff nach Seenotfall abzuschleppen.Freue mich das diese Diskussion zustande gekommen ist, so etwas lernt man nicht in der Segelschule sondern nur durch Erfahrungaustausch mit kompetenten Leuten.
Danke euch allen
Frixos

#20: Re: Bergung Autor: fetznfliagaWohnort: Wien BeitragVerfasst am: 22.05.2006 21:34
    —
Ciao frixos!

Du siehst es vollkommen richtig. In einem fremden Land ist es wesentlich schwieriger, den eigenen Anspruch durchzusetzen als am Neusiedlersee nach Grundsitzer. Am Neusiedlersee wird Dich sicher niemand nach der Gesetzeslage fragen.

Woanders, da hätte ich meine Bedenken.

Nicht überall gilt EU-Recht und schon gar nicht das Recht des Schwächeren. Brauchen wir nur in die Adria nach Kroatien zu schauen. Da ist auch nicht alles so schön wie die Landschaft.

Liebe Grüße,
Michael

#21:  Autor: frixos BeitragVerfasst am: 22.05.2006 21:37
    —
Bei dieser Dikussion macht mein PC voll und ganz mit.

#22:  Autor: fetznfliagaWohnort: Wien BeitragVerfasst am: 22.05.2006 22:18
    —
Ciao frixos!

Dein PC wird noch einige Tsunamis aushalten müssen. Cool

Scherz beiseite. Bin am donnerstag mit einem Rechtsanwalt segeln. Das Thema wird ihn sicher auch interessieren. Da geht es dann um theoretisches und praktisches Recht.

Aber trotzdem: Interessieren würde mich jetzt, ob jemand Erfahrungsberichte hat.

Liebe Grüße,
Michael

#23: PC Autor: frixos BeitragVerfasst am: 22.05.2006 22:28
    —

Jetzt ist es passiert
LG.Frixos

#24:  Autor: rollefWohnort: Köln BeitragVerfasst am: 22.05.2006 22:57
    —
@all:
Ich glaube unter Seglern und MoboFahrern ist das auch nicht so heiß. Ich denke da an Fischer o.ä. die glauben, schnell an das große Geld kommen zu können ...

Ganz so einfach ist das nunmal nicht!
Wenn du den Tampen annimmst biste dein Schiff los!

Ich hab aber auch als Charterer schon Jollen durchs Dorf durch Brücke geschleppt und es hat Spaß gemacht den jungen Fetzen zu helfen.
Aber man muss die Spielregeln schon kennen sonst kann das Bötchen weg sein.

#25:  Autor: Volker BeitragVerfasst am: 23.05.2006 08:53
    —
Fixus hat in einem Punkt recht: unter Bergen versteht man umgangssprachlich natürlich auch Hilfeleistung.
Doch allein schon unsere Disskusion zeigt, wie schnell man ernsthafte Verwirrung stiften kann.

Ich glaube auch nicht, daß sich irgendein Seegericht mit der Frage beschäftigen wird, wer nun welches Seil angenommen hat. Ob es sich um Bergen oder um Hilfeleistung im amtlichen Sinne handelt, wird daran entschieden, ob das Schiff als "aufgegeben". Das Verlassen des Schiffes muß noch kein Aufgeben sein - es kommt auf die dauerhafte - nicht nur vorübergehende - Aufgabe des Schiffes an. Nur bei einem dauerhaft aufgegebenes Schiff kann sich nun mal jeder Schatzsucher dran laben. Sonst wirden die Leute wie Geier an den Gewässern sitzen und den Frachten im Sturm nach Bergung der Mannschaft auseinandernehmen.

Im Falle einer Hilfeleistung kann es im EU-Bereich nur um Aufwandsersatz gehen. Schließlich kommt ein Quasi-Vertrag zustande, wenn einer dem anderen die Schleppleine zuwirft. Wenn keiner mehr an Bord eines vorübergehend aufgegebenen Schiffes ist, nennt man das Geschäftsführung ohne Auftrag (deutsche Juristensprache - weiß nicht, wie das in Österreich bezeichnet wird).

Das eigentliche Problem wird sich auch nicht bei den Seegerichten abspielen, Wenn jemand Hilfe beim (umgangssprachlichen) Bergen annimmt, kann es ganz schönen Ärger wegen der Höhe des Preises geben. Un da in anderen Ländern es eben nicht nur um Aufwendungsersatz geht, wir dies aber unterstellen, kann so ein Streit auch mal schnell eskalieren. Na und da in solchen Ländern oftmals der örtlich Gendarm Streite regelt, kann das auch schon mal ganz schnell zu einem noch größeren Problem werden. Da wird nichts mit Seegerichten und so weiter anzufangen sein.

Das klingt natürlich alles hochtheoretisch. Da hat Fixus schon recht. Doch wie soll man verhandeln, wenn man diesen Hintergrund nicht kennt. Und im übrigen wird sicherklich jeder von uns so handeln wie Fixus - Leine rüber und am Abend ne Flasche Rotwein, drei Wochen später das Sündenregister durchgehen und abcheken, woher der Typ mich kennt. Dich in armen Regionen kann da der eine oder andere seine Riesenchance wittern. Sehen ja auch prächtig aus, solche Segler.

In jedem Fall sollte vor der Hilfeleistung klarheit über die Kostenfrage sein - doch man sollte sich natürlich darüber im klaren sein, daß man manchmal auch gar keine andere Chance hat. Und dafür gibt es kein Rezept und kein Seegericht und so weiter. Confused

#26: PIRATERIE Autor: frixos BeitragVerfasst am: 23.05.2006 10:12
    —
Folgender Bericht ging vor ca. 2 – 3 Jahren durch die Medien.
Der Skipper einer deutschen Yacht hatte vor Rhodos Probleme und ersuchte einen vorbeikommenden Fischer ihn in den Hafen (Mandraki) zu schleppen. Der Fischer nahm die Leine an, schleppte und verlangte in Mandraki eine horrende Summe die der Deutsche nicht gewillt war zu bezahlen. Die Polizei wurde auf Verlangen des Fischers geholt und legte die Yacht kurzerhand an die Kette, Verhandlung vor Gericht in 3 Tagen. Bei Gericht behauptete der Fischer durch das schleppen habe er einen Motorschaden bekommen und könne nun seiner Arbeit nicht mehr nachkommen. Das Gericht gab ihm Recht und verdonnerte den Skipper zu einer horrenden Summe. Der Einspruch des Deutschen wurde zur Kenntnis genommen, die Causa wurde an die nächste Instanz verwiesen, der Skipper mit Ehefrau durfte ausreisen aber die Yacht blieb an der Kette. Nächste Verhandlung noch einem Jahr, die Kosten stiegen enorm. Der deutsche Skipper erschien vor Gericht und wurde schuldig gesprochen und bis zur Bezahlung der angelaufenen Kosten blieb die Yacht an der Kette.
Wie die Causa dann endgültig ausging entzieht sich meiner Kenntnis.
Nur glaube ich Griechenland hat einen deutschen Segler weniger.

Und diese Gschicht hat einen Zweck
Probleme in Hellas
nichts wie weg


Frixos mit rrrrrrrrrrrrrr


Zuletzt bearbeitet von frixos am 23.05.2006 10:57, insgesamt einmal bearbeitet

#27:  Autor: EdwinWohnort: Wien BeitragVerfasst am: 23.05.2006 10:43
    —
Hallo Freunde!

Also ich glaube, ein Schiff „aufgeben“ ist noch nicht damit getan, dass ich es verlasse – ich denke dabei nur daran, dass z.B. ein Charterskipper das Schiff irgendwo verlässt, nur weil es ihm und seiner Crew wegen Schlechtwetters zu ungemütlich geworden ist…

Ich bin zwar kein Jurist, ich glaube aber, dass das Schiff nur der Eigentümer aufgeben kann und das ist ja nicht immer unbedingt der Skipper!

Jedenfalls sollte man vor einer Schlepp- oder Bergehilfe einen Preis schriftlich vereinbaren und bei Charteryachten zuvor Rücksprache mit dem Stützpunkt führen – in den meisten Fällen wird vom Stützpunkt selbst jemand losgeschickt um zu helfen. In Kroatien gibt es dazu auch noch den Pannendienst SeaTow, welcher bei technischen Problemen und für Schlepphilfen seinen Mitgliedern zur Verfügung steht!

Ich habe dazu einen interessanten Artikel eines Schweizer Versicherungsunternehmens mit Schwerpunkt Yachtversicherungen gefunden: KLICK Da steht übrigens auch, dass es unerheblich sei, welche Leine für die Schlepphilfe genommen wird!

L.G.

Edwin

#28:  Autor: fetznfliagaWohnort: Wien BeitragVerfasst am: 23.05.2006 11:04
    —
Ciao Volker!

Ich würde in Nicht-EU-Ländern oder in unseren südlichen Mittelmeerländern sehr gut aufpassen, wenn ich eine Leine übergebe. Im Logbuch eintragen, daß die eigenen Leinen übergeben worden sind und sich auf Lloyd's Agreement berufen.

Du erwähnst vollkommen richtig, daß zuerst die Kostenfrage geklärt werden soll.

Meiner Meinung nach sollte man hier nicht so sehr an das theoretische Recht denken, sondern vielmehr an die praktische Ausübung, die wie frixos im vorigen Post zeigt, sehr nach Willkür und Absprache zwischen Gericht und Fischer aussieht.

Daß man das Schiff nur vorübergehend aufgibt, das wird vor Gericht sicher nicht halten. Entweder man übergibt das Schiff und zahlt ein Entgelt oder das Schiff wird in der Praxis als aufgegeben betrachtet. Ist auch in kroatischen Marinas so. Die Schiffe werden in der Marina in die "zollfreie Zone" gestellt und dort zusätzlich zu den Liegegebühren gegen Entgelt aufbewahrt.

Liebe Grüße,
Michael

#29: BERGUNG Autor: frixos BeitragVerfasst am: 23.05.2006 11:10
    —
Hallo Edwin!
Endlich eine klare Erklärung in Deinem KLICK, möchte Dir nicht wiedersprechen (würde ich nie wagen Rolling Eyes) aber da den Griechen sogar die EU Gesetze und die Schweiz sowieso sch......egal sind wird dieses Problem eher ein Problem bleiben.
Werde mir erlauben Deinen KLICK in meinem Archiv abspeichern.
LG.
Frixos

#30: Re: BERGUNG Autor: EdwinWohnort: Wien BeitragVerfasst am: 23.05.2006 11:18
    —
frixos hat Folgendes geschrieben:
...aber da den Griechen sogar die EU Gesetze und die Schweiz sowieso sch......egal sind wird dieses Problem eher ein Problem bleiben.


Hallo Frixos!

Da bin ich vollkommen Deiner Meinung, denn speziell was das Seerecht betrifft, lassen sich die Uferstaaten von niemanden was vorschreiben! Der Artikel beschreibt IMHO nur die "gängigen Gepflogenheiten", welche freilich immer wieder "gerne" andere Interpretationen finden...

L.G.

Edwin

#31: Re: BERGUNG Autor: fetznfliagaWohnort: Wien BeitragVerfasst am: 23.05.2006 11:42
    —
Edwin hat Folgendes geschrieben:

Da bin ich vollkommen Deiner Meinung, denn speziell was das Seerecht betrifft, lassen sich die Uferstaaten von niemanden was vorschreiben! Der Artikel beschreibt IMHO nur die "gängigen Gepflogenheiten", welche freilich immer wieder "gerne" andere Interpretationen finden...


Ciao Edwin!

Ich denke auch, daß man da immer Zweiter sein wird. Vielleicht ist auch die Leinenübergabe schon gesetzlich geregelt, aber in der Seefahrt sollte man die Tradition nicht außer acht lassen.

Liebe Grüße,
Michael

#32: CQ-CQ-CQ Autor: frixos BeitragVerfasst am: 23.05.2006 11:45
    —
CQ (an alle)
Abschließend liegt mir noch etwas am Herzen.
Wie sich durch das rege Posting gezeigt hat erfüllt das Forum voll und ganz seinen Zweck, Meinungen, Erfahrungen von Seefahrern die von der Sache etwas verstehen und nicht nur Bla, Bla von sich geben und ich bin stolz mittmachen zu dürfen. Der Admin hat eine super Idee gehabt und sie auch verwirklicht. ABER lieber Martin, das kostet dich eine Runde und es freut sich darauf
der Frixos

#33: Lloyd's Open Form Autor: fetznfliagaWohnort: Wien BeitragVerfasst am: 23.05.2006 13:12
    —
Ciao frixos!

Danke für die Komplimente. Super

@ Edwin + @ Volker
Danke für eure Auskünfte.

Anbei der Link zu Lloyd's Open Form. https://www.lloydsagency.com/Agency/agency.nsf/0/7CD5023502679E8A80256B56005C286F?OpenDocument

Liebe Grüße,
Michael

#34: DANKE MICHAEL Autor: frixos BeitragVerfasst am: 23.05.2006 14:29
    —
Du warst bestimmt bei den Pfadfindern, habe die halbe Nacht nach Lloyd's gesucht und bin nicht fündig geworden, so bleibt mir nur noch das ganze ins deutsche zu übersetzen und

HIER IST ES:

Seite 1 von 5 Lloyds Standardform der Wiedergewinnungs-Vereinbarung (Genehmigt und durch Höhle Rat von Lloyds veröffentlicht) Lloyds Standardwiedergewinnung- und Schiedsklauseln 1 Einleitung 1.1 Diese Klauseln („Würfel LSSA Klauseln „) oder jede mögliche Neuausgabe davon, Würfel-MIT der Zustimmung DES Rates von Lloyds veröffentlicht werden können, werden im und einen wesentlichen Bestandteil jedes Vertrages für Würfel Erstellung der Wiedergewinnungdienstleistungen, das zu enthalten bilden, Würfel auf Höhle Bezeichnungen von Lloyds Standardform der Wiedergewinnung werden Vereinbarung aufgenommen, wie vom Rat von Lloyds veröffentlicht und bekannt als LOF 2000 („Würfel Vereinbarung „, der Ausdruck Würfel LSSA Klauseln und Lloyds Verfahrens die Richtlinien einschließt, Würfel in Klausel 6 beziehen). 1.2 sollten alle Nachrichten Kommunikationen und andere Dokumente, Würfel erfordert werden, gesendet zu werden dem Rat von Lloyds, zu geschickt werden: Wiedergewinnungs-Schlichtung Niederlassung Lloyds Eine Kalk-Straße London EC3M 7HA Telefon +44 (0) 20 7327 5408/5407/5849 Telefax +44 (0) 20 7327, die 6827/6777 E-Mail lloyds-salvage@lloyds.com Überlaufende Zielsetzung 2 Wenn Sie Würfel Vereinbarung oder auf dem Bilden jedes Auftrag oder Preisrespekts schiedsrichterlichen, analysieren, sein müssen Würfel überlaufenden Zwecke der Vereinbarung nämlich: , Sicherheit DES Lebens morgens Meer und Würfel Erhaltung DES Vermögens suchen zu ein zu fördern morgens Meer und während der Wiedergewinnungbetriebe, um Beschädigung DES Klimas zu, das verhindern oder herabzusetzen; b, zum sicherzustellen, dass Wadenetz Bestimmungen gutgläubig bearbeitet sind und dass es gelesen und verstanden wird, um im einer recht sachlichen Weise zu funktionieren; c, zum von Mitarbeit zwischen Höhle Parteien und MIT relevanten Behörden anzuregen; d, zum sicherzustellen, dass Würfel angemessenen Erwartungen von Salvors und von Inhabern von, den Eigenschaft salved, werden getroffen und e, zum sicherzustellen, dass es zu eine angemessene und leistungsfähige Beseitigung von Debatten zwischen Höhle Parteien ob freundlich, durch Vermittlung oder durch Schlichtung innerhalb eines angemessenen das Zeitraums und angemessenen Kosten führt. 3 Definitionen im der Vereinbarung und es sei denn es eine ausdrückliche Bestimmung gegenteilig gibt: 3.1 „Preis „schließt eine Zwischenzeit ein, oder provisorische Preis- und „Anklangpreis „Mittel jeder möglicher Preis einschließlich irgendeine Zwischenzeit oder provisorischer Preis bildeten durch Höhle Anklang-Schiedsrichter ernannten unter Klausel 10.2. das 3.2 „persönliche Effekte oder Gepäck „, wie im Kasten 2 der Vereinbarung bezogen bedeutet Würfel, Würfel der Passagier, das Haupt-, das und Mannschaftmitglied im ihrer Kabine oder anders im ihrem Besitz haben, im Schutz oder in den Steuerung sind und jedes privates Kraftfahrzeug werden Miteinschließen, das einen Passagier begleitet und im irgendwie persönlichen Effekte oder Gepäck im oder auf solchem Träger. 3.3 „Versammlung „bedeutet Würfel internationale Versammlung über Wiedergewinnung 1989, wie durch Abschnitt 224 verordnet, Zeitplan II DES Seehandelsrechtes 1995 (und Irgendeine Änderung von Irgendeinem) und irgendeiner Bezeichnung oder Ausdruck im der Versammlung Hut-Würfel gleiche Bedeutung, wenn äh im der Vereinbarung verwendet wird. 3.4 „Ratte „bedeutet Höhle Rat von Lloyds 3.5 „Tages „Mittel-Kalendertage 3.6 „Inhaber „bedeutet Würfel Inhaber der Eigenschaft, Würfel in Kasten 2 3.7 DES Inhaber „bezieht Vereinbarung der Behälters „schließt Würfel Ende- oder bareboatcharterer Dieses Behälters MIT ein. 3.8 „spezieller Ausgleich „bezieht sich Höhle auf Ausgleich, der zu Höhle salvors unter Artikel 14 der Versammlung zahlbar ist. 3.9 „zwischen Scopic Klausel „bezieht sich Würfel auf Vereinbarung, Würfel (1) Mitgliedern DES internationalen Wiedergewinnung-Anschlußes (2) Würfel internationale Gruppe der P&I Vereine und (3) bestimmte Eigenschaft Versicherer, Würfel zuerst gebildet wird wurde morgens 1. August 1999 wirkungsvoll und schließt jeden möglichen Widereinbau oder Neuausgabe davon ein. Alle Hinweise auf der Scopic Klausel im der Vereinbarung werden gemeint, sich auf Würfel Version der Scopic Klausel zu beziehen Strom morgens Bezugspunkt, das, die der Vertrag wird geschlossen. 4 Bestimmungen das hinsichtlich der Sicherheit, DES Seepfandrechts und DES Rechtes festzuhalten 4.1, die Würfel Fremdfirmen sofort nach dem Endpunkt der Dienstleistungen oder Höhle Ratte eher und wo durchführbar Würfel Inhaber der Menge mitzuteilen, nach der sie Würfel Wiedergewinnunksicherheit (Einschließlich von den Kostenunkosten und - Interesse) von Jedem der jeweiligen Inhaber verlangen sollen. 4.2 Wo ein Anspruch gebildet wird oder für speziellen Ausgleich gebildet werden kann, sollen Würfel Inhaber DES Behälters auf der Nachfrage der Fremdfirmen, wann immer gebildet Sicherheit für Höhle Fremdfirmanspruch für spezielles, die zur Verfügung Ausgleich setzte immer voraus stellen, dass solche Nachfrage innerhalb 2 Jahre DES Datums DES Endpunktes von Gebildet wird Würfel Dienstleistungen. 4.3 Sicherheit, Würfel sterben in Klauseln 4.1. und 4.2. oben bezieht, wird im verlangt und zur Verfügung gestellt Währung spezifiziert worden Kasten 4 im oder Höhle Vereinigte Staaten im Dollar, wenn keine solche alternatives Währung Hut vereinbart. 4.4 Würfel Menge irgend solcher Sicherheit ist angesichts, die DES Wissens, das für Würfel Fremdfirmen ist vorhanden, zur Zeit als Würfel Nachfrage und jede weitere Tatsache gebildet wird, Würfel zu angemessen, kommen Fremdfirma Aufmerksamkeit Vor Sicherheit wird zur Verfügung gestellt. Der Schiedsrichter, der unter Klausel 5 kann hiervon, zu irgendeinem Zeitpunkt der Verfahren, zu bestellen ernannt wird dass Würfel Menge von Sicherheit als verringert oder erhöht wird Fall kann sein. 4.5 Es sei denn etwas anderes vereinbart, ist solche Sicherheit zur Verfügung gestelltes (i) zum Ratte (ii) in der einer Form, Würfel durch Höhle Ratte und (iii) durch Würfel Personunternehmen oder - entweder annehmbar für Würfel Fremdfirmen oder Höhle Bewohner im Vereinigten Königreich und annehmbar sind für Höhle Ratte genehmigt wird Korporationen. Der Ratte ist nicht für verantwortlich Hinlänglichkeit (ob in den der Menge oder anders) irgendeiner Sicherheit, Würfel zur Verfügung gestellt wird noch der Rückstellung oder der Insolvenz irgendeines Personunternehmens oder - Korporation, Würfel das selbe bereitstellen. 4.6 Würfel Inhaber DES Behälters einschließlich ihre Bediensteten und Vertreter verwenden ihre besten Bemühungen, sicherzugehen, dass keine der Eigenschaft wird freigegeben salved, BIS Sicherheit im Bezug auf, das diese Eigenschaft im Übereinstimmung MIT Klausel 4.5 zur Verfügung gestellt ist worden. 4.7 BIS Sicherheit, da vorher erwähnt Würfel Fremdfirmen, zur Verfügung gestellt worden ist Hut, salved ein Seepfandrecht auf der Eigenschaft für ihre Vergütung. 4.8 BIS Sicherheit zur Verfügung gestellt worden ist, salved Würfel Eigenschaft soll nicht ohne Würfel Zustimmung der Fremdfirmen (Würfel nicht zurückgehalten unvernünftiges sind), wird entfernt vom Platz, zu dem es Hut genommen durch Würfel Fremdfirmen unter Klausel A. Wo solche Zustimmung durch Würfel Fremdfirmen gegeben wird bedingen, dass sie MIT temporäre Sicherheit schwebender Beendigung der Reise versehen werden Fremdfirmen, Würfel Seepfandrecht auf der Eigenschaft salved, bleiben im Umfang in Kraftpapier, der zu notwendig ist Höhle Fremdfirmen ermöglichen, sterben Bestimmung der Sicherheit im Übereinstimmung MIT Klausel 4.5 zu zwingen. 4.9 Würfel Fremdfirmen halten das fest nicht, oder, Würfel Eigenschaft zurückzuhalten salved, es sei denn: Sicherheit I wird nicht innerhalb 21 Tage nach Höhle Endpunkt der Dienstleistungen zur Verfügung gestellt oder II haben sie Anlass zur Annahme, dass der Abbau der Eigenschaft wird erwogen gegensätzlich zu salved Klausel 4.8. oder irgendwie Versuch III wird, Würfel Eigenschaft zu entfernen salved Gegenteil zu Klausel 4.8 gebildet. Verabredung 5 DES Schiedsrichters 5.1 Ob oder nicht Sicherheit zur Verfügung gestellt worden ist, ernennt der Ratte einen Schiedsrichter („Höhle Schiedsrichter „) bei Empfang von Einem schriftlichen Antrag, vorausgesetzt dass jede mögliche Partei, Würfel um solche Verabredung bittet, wenn erforderlich durch Höhle Ratte beabsichtigt, Würfel angemessenen Gebühren und Würfel Unkosten DES Rate, einschließlich, das Würfel von Zu der Schiedsrichter und der Anklang-Schiedsrichter zahlen. 5.2 Der Schiedsrichter und der Ratte können angemessene Gebühren und Unkosten für ihre Dienstleistungen erheben, ob Würfel Schlichtung zu einer Hörfähigkeit fortfährt, oder nicht und alle diese Gebühren und Unkosten als, Teil der Kosten der Schlichtung, das behandelt werden. Seite 2 von 5 6 Schiedsspruchverfahren und Schiedsrichter-Energien 6.1 Würfel Schlichtung wird im Übereinstimmung MIT Höhle Verfahrensrichtlinien geleitet, Würfel vom Ratte genehmigt werden („Lloyds Verfahrensrichtlinien „) im der Kraft, zu der Zeit als der Schiedsrichter ernannt wird. 6.2 Schlichtung findet im London statt, es sei denn (i) alle sterben vertretenen Parteien irgendeinem anderem Platz für das, die Ganze oder von Der Schlichtung zerteilen und (ii) irgend solche Vereinbarung vom Ratte auf Bezeichnungen hinsichtlich der Zahlung der Spielraum- und Anpassungsunkosten DES Schiedsrichters genehmigt wird solchen, während sie Sitz sehen kann, um aufzuerlegen zustimmen. 6.3 Der Schiedsrichter Hutwürfel Energie, im seiner absoluten Diskretion, im der Menge einzuschließen, Würfel zu Höhle Fremdfirmen das Ganze oder das Teil aller, das möglicher Unkosten wird zugesprochen, Würfel angemessen durch Würfel Fremdfirmen genommen innen werden: ermittelndes, die Verlangen I und Erreichen der Menge von Sicherheit erfordert im der Übereinstimmung MIT Klausel 4.5 II erzwingend und/oder schützend durch Versicherung oder anders oder angemessene Schritte unternehmend angemessen, um zu erzwingen und/oder ihr Pfandrecht, schützen 6.4 Der Schiedsrichter den Hut, Würfel Energie zu bilden aber wird nicht gesprungen, um einen Zustimmungpreis zwischen zu bilden solche Parteien wie, also volle schiedsrichterliche Gründe der Zustimmung MIT oder ohne 6.5 Der Schiedsrichter solchen Hut Energie, provisorischer oder Zwischenzeitpreis oder Preise einschließlich Anzahlungen auf Bezeichnungen zu bilden, wie angemessen sein kann und gerade 6.6 Preise im Bezug auf Wiedergewinnungvergütung oder speziellen Ausgleich (einschließlich Anzahlungen) werden im der Währung gebildet, Würfel Kasten 4 im oder in der Höhle Vereinigte Staaten Dollar spezifiziert wird, wenn keine solche alternatives Währung vereinbart worden ist. 6.7 Der Preis DES Schiedsrichters soll (abhängig von Anklang, wie im Klausel 10 zur Verfügung gestellt) ist abschließend und Schwergängigkeit auf Allen betroffenen Parteien, ob sie, das ein der Schlichtung dargestellt wurden, oder nicht und wird veröffentlicht werden vom Ratte in London. Darstellung 7 der Parteien 7.1 Jede mögliche Partei zur Vereinbarung, Würfel gehört werden oder Beweis zitieren möchte, ernennt einen Vertreter- oder Repräsentantengewöhnlich Bewohner im Vereinigten Königreich, um Korrespondenz und Nachrichten für zu empfangen und im Namen dieser Partei und gibt schriftliches solche Verabredung dem Ratte bekannt. 7.2 Ein solchem Vertreter oder instand halten ein Repräsentanten durch Pfosten oder Faksimile wird gemeint, um guter Service ein der Partei zu sein, Würfel Dieses Vertreter oder Repräsentanten ernannt Hut. 7.3 Irgendeine Partei, Würfel ein Vertreter oder einen Repräsentanten ernennen nicht kann, wie vorher erwähnt, wird gemeint, um zu haben verzichtete auf sein Recht gehört zu werden oder zitiert Beweis. Interesse 8 8.1 Es sei denn der Schiedsrichter im seiner Diskretion anders entscheidet, werden Würfel Fremdfirmen zum Interesse auf Allen möglichen Summen erlaubt, Würfel im Bezug auf Wiedergewinnungvergütung oder speziellen Ausgleich (nachdem dem Nehmen zugesprochen innen werden Betrachtung, Würfel alle mögliche Summen bereits zu Höhle Fremdfirmen auf Konto), nach Endpunkt der Service-BIS das, die Bezugspunkt zahlten, auf dem der Preis vom Ratte, und MIT einer veröffentlicht wird vom Schiedsrichter festgestellt zu Rate werden. 8.2 Unter gewöhnlichen Umständen wird Bezeichnung Interesse der Fremdfirmen auf einfaches Interesse begrenzt, aber der Schiedsrichter kann sein gesetzliches, die Recht ausüben, einen Preis vom Zinseszins zu bilden wenn Fremdfirmen sind ihre Wiedergewinnungvergütung oder speziellen Ausgleich für beraubt worden übermäßige Periode resultierend aus Höhle Inhabern verdienen Misconduct oder unter anderen außergewöhnlichen Umständen. 8.3 Wenn dem Rattewürfel Summen, Würfel zugesprochen werden zu Höhle Fremdfirmen (einschließlich Gebühren und Würfel Unkosten bezogen in Klausel 5.2) nicht zu Höhle Fremdfirmen oder BIS zum dem Zahlung Bezugspunkt spezifiziert in der Klausel gezahlt 11.1 werden Fremdfirmen werden zum zusätzlichen Interesse auf solchen ausstehenden Summen vom Zahlung Bezugspunkt erlaubt, BIS Würfel Datumzahlung von den Fremdfirmen oder vom Ratte, die beide Daten und MIT einer Rate empfangen wird einschließlichen, Würfel der Schiedsrichter im seiner absoluten Diskretion im seinem Preis feststellt. Korrektur MIT 9 Währungen Wenn, betrachtend, welche Summen Geld durch Würfel Fremdfirmen verbraucht worden sind, wenn Mannwürfel Dienstleistungen übertrug und/oder wenn sie Würfel Menge DES Preises und/oder DES Anklangpreises regeln, sollen der Schiedsrichter oder der Anklang-Schiedsrichter im solch einem Umfang und, das angemessen insofern als äh sein kann und gerecht unter Allen Umständen Wirksamkeit zu Höhle Konsequenzen jeder möglicher Änderung oder zu Höhle Änderungen in der Höhle Wechselkursen verleihen relevanten, Würfel aufgetreten sein können zwischen das dem Bezugspunkt-DES Endpunktes der Dienstleistungen und denen dem Bezugspunkt der Preis oder Anklangpreis wird gebildet. Seite 3 von 5 10 Anklänge und Anschlussberufungen Irgendeine 10.1 Partei Kann von Einem Preis gefallen, indem sie dem Ratte schriftliche Berufungseinlegung gibt, zur Verfügung stellte solche Nachricht wird empfangen vom Ratte nicht später als 21 Tage nach dem Bezugspunkt, auf dem der Preis Krieg veröffentlicht durch Höhle Ratte. 10.2 Beim Empfang einer Berufungseinlegung verweist der Rattehöhle Anklang auf Würfel Hörfähigkeit und Würfel Ermittlung eines Anklangschiedsrichters seiner Wahl („der Anklang-Schiedsrichter „). 10.3 Irgendeine Partei, Würfel nicht bereits Berufungseinlegung unter Klausel 10.1 gegeben Hut, kann Anschlussberufung dem Ratte innerhalb 21 Tage, das dieser Partei bekannt geben, Würfel mitgeteilt wird, dass der Ratte Berufungseinlegung von Einer Partei empfangen Hut anderen. 10.4 Berufungseinlegung oder Anschlussberufung wird zum Faksimile Telex DES Rate brieflich, das oder im jeder anderen, dauerhaften Form gegeben. Solche Mitteilung, wenn sie durch Pfosten gesendet wird, wird morgens Arbeitstag empfangen gemeint nach dem Umbau der Eintragung. 10.5 Wenn irgendeine Berufungseinlegung oder Nachricht der Anschlussberufung Vor dem Hören von Würfel Anklangschlichtung zurückgenommen wird, fährt diese Anklangschlichtung dennoch MIT dem Ziel Würfel Bestimmung irgendwelche Fortahngelegenheiten, die hervorragend bleiben. 10.6 Der Anklang-Schiedsrichter leitet die Anklangschlichtung in Übereinstimmung mit Lloyds Verfahrensrichtlinien, soweit anwendbar auf einen Anklang. 10.7 Zusätzlich zu den Energien konferierte auf dem Schiedsrichter durch englisches Gesetz und die Vereinbarung, der Anklang-Schiedsrichter hat Energie: ich lasse den Beweis oder die Informationen zu, die bevor der Schiedsrichter zusammen mit des den Anmerkungen und Gründe Schiedsrichters für seinen Preis, jede mögliche Abschrift des Beweises und solcher zusätzlicher Beweis oder Informationen waren, denen er Sitz denken kann; II bestätigen Zunahme oder verringern die Summen, die vom Schiedsrichter und solchen Auftrag hinsichtlich der Zahlung des Interesses auf solchen Summen zu bilden zugesprochen werden, denen er Sitz denken kann; III bestätigen widerrufen oder verändern jeden Auftrag und/oder erklärenden Preis, die vom Schiedsrichter gebildet werden; iv Preisinteresse auf allen möglichen Gebühren und Unkosten lud unter Klausel 10.8 vom Verfall von 28 Tagen nach dem Bekanntmachungstag durch den Rat des Preises des Anklang-Schiedsrichters auf, bis die Datumzahlung vom Rat beide einschließlichen Daten empfangen wird. 10.8 Der Anklang-Schiedsrichter und der Rat können angemessene Gebühren und Unkosten für ihre Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Anklangschlichtung erheben, ob sie zu einer Hörfähigkeit fortfährt, oder nicht und all diese Gebühren und Unkosten als Teil der Kosten der Anklangschlichtung behandelt werden. 10.9 Der Preis des Anklang-Schiedsrichters wird vom Rat in London veröffentlicht. 11 Bestimmungen hinsichtlich Zahlung 11.1, wenn sie den Preis der Rat veröffentlichen, ersuchen die Partei oder um die Parteien, die betroffen werden, um alle Summen zu zahlen, die von ihnen passend sind, welche im Preis (einschließlich Gebühren und die Unkosten bezogen in Klausel 5.2) nicht später quantitativ bestimmt werden, als 28 Tage nach dem Bekanntmachungstag des Preises („die längere Periode des Zahlung Datums“) 11.2, wenn die Summen, die beziehen im Teil der Klausel 11.1 (oder irgendein davon) nicht innerhalb 56 Tage nach dem Bekanntmachungstag des Preises zahlend sind (oder solches, die die Fremdfirmen gewähren können) und vorausgesetzt der Rat nicht Berufungseinlegung oder Nachricht der Anschlussberufung empfangen hat, der Rat verwirklicht soll oder die Sicherheit erzwingen, die dem Rat unter Klausel 4.5 durch gegeben wird, oder im Namen der Rückfall Partei oder der Parteien abhängig von den Fremdfirmen, die den Rat mit jeder möglicher Entschädigung kann der versehen, Rat in Bezug auf die Kosten benötigen, die der Rat in diesem Respekt sich nehmen kann. 11.3 Im Falle von einem Anklang und nach Publikation durch den Rat des Anklangpreises ersucht der Rat die Partei oder um die Parteien, die betroffen werden, um die zugesprochenen Summen zu zahlen. Im Falle von der Nichtzahlung und abhängig von den Fremdfirmen, die den Rat mit jeder möglicher Kostenentschädigung erfordert wird versehen, wie in Klausel 11.2 bezogen, die der Rat soll, die Sicherheit verwirklichen oder erzwingen, die dem Rat unter Klausel 4.5 oder im Namen von der Rückfall Partei gegeben wird. 11.4 Wenn irgendwelche Summen zahlbar zu den Fremdfirmen in Bezug auf Wiedergewinnungvergütung oder speziellen Ausgleich (einschließlich Interesse und/oder Kosten) als das Resultat eines Vertrages werden, der zwischen den Fremdfirmen und den Inhabern geschlossen wird oder irgendwelche von ihnen, soll der Rat, wenn er ersucht wird, um den Fremdfirmen so und abhängig von zu tun, die zum Rat irgendeine Kostenentschädigung bereitstellen, die erfordert wird, wie in Klausel 11.2 bezogen die Sicherheit verwirklichen oder erzwingen, die dem Rat unter Klausel 4.5 von oder im Namen dieser Partei gegeben wird. 11.5 Wo (i) keine Sicherheit zum Rat in Übereinstimmung mit Klausel 4.5 oder (ii) zur Verfügung gestellt worden ist, kein Preis wird vom Schiedsrichter gebildet, oder der Anklang-Schiedsrichter (während der Fall sein kann), weil die Parteien in der Lage gewesen sind, alle Angelegenheiten in der Ausgabe zwischen ihnen vertraglich zu regeln, die Fremdfirmen ist für Zahlung der Gebühren verantwortlich und Unkosten bezogen sich in Klausel 5.2 und (falls zutreffend) in Klausel 10.8. Zahlung solcher Gebühren und Unkosten wird dem Rat innerhalb 28 Tage der Fremdfirmen oder ihrer Repräsentanten geleistet, die das Rechnung des Rates Ausfallen empfangen, dem Rat zum Interesse auf irgendeiner Summe erlaubt wird, die mit der BRITISCHEN niedrigen Rate ausstehend ist, die pro Jahr am Tag der Rechnung plus 2% vorherrscht, bis Zahlung vom Rat empfangen wird. Seite 4 von 5 11.6, wenn ein Preis oder Anklangpreis die Fremdfirmen beauftragt, irgendeine Summe oder irgendein Teil der Kosten der Schlichtung und/oder der Anklangschlichtung zu zahlen irgendeiner anderen Partei oder Parteien einschließlich das Ganze der Rat, kann von den Summen abziehen, die vom Rat im Namen der Fremdfirmen die Mengen empfangen werden, die durch die Fremdfirmen so zahlbar sind, es sei denn die Fremdfirmen den Rat mit zufrieden stellender Sicherheit zum Treffen ihre Verbindlichkeit versehen. 11.7 Außer, da vorher erwähnt, werden alle Summen, die vom Rat gemäß dieser Klausel empfangen werden, vom Rat zu den Fremdfirmen oder zu ihren Repräsentanten gezahlt deren Empfang eine gute Entladung zu ihr ist. 11.8 Unbeschadet der Bestimmungen von Klausel 4.5 wird die Verbindlichkeit des Rates auf die Menge von Sicherheit bereitgestellt zu ihr begrenzt. Allgemeine Maßnahmen 12 Dokumente Lloyds: Irgendwelche sprechen Nachricht Berechtigung Auftrag zu, oder anderes Dokument, das vom Vorsitzenden von Lloyds oder von jeder möglicher Person autorisiert wird vom Rat zum Zweck unterzeichnet wird, wird gemeint, vom Rat ordnungsgemäß gebildet worden zu sein oder gegeben worden zu sein und die gleiche Kraft und Effekt in jeder Hinsicht hat, als ob es von jedem Mitglied des Rates unterzeichnet worden war. 13 Fremdfirmen Personal und Unterlieferanten. 13.1 Die Fremdfirmen können Wiedergewinnung im Namen ihrer Angestellten und alle mögliche anderen Bediensteten oder Vertreter behaupten, die an den Dienstleistungen teilnehmen und auf Anfrage versehen die Inhaber mit einer recht zufrieden stellenden Entschädigung gegen alle Ansprüche von oder Verbindlichkeiten zu solchen Angestelltbediensteten oder -vertretern. 13.2 Die Fremdfirmen können die Services der Unterlieferanten mit dem Ziel die Erfüllung ihrer Verpflichtungen unter Klauseln A und B der Vereinbarung sich engagieren, aber die Fremdfirmen bleiben dennoch zu den Inhabern für die passende Leistung jener Verpflichtungen verantwortlich. 13.3 Im Falle dass Unterlieferanten, wie vorher erwähnt die Fremdfirmen, engagiert werden können Wiedergewinnung im Namen der Unterlieferanten einschließlich ihre Angestelltbediensteten oder -vertreter behaupten und sollen, wenn Sie so ersucht werden, um zu tun, die Inhaber mit einer recht zufrieden stellenden Entschädigung gegen alle Ansprüche von oder Verbindlichkeiten zu solchen Unterlieferanten versehen ihre Angestelltbediensteten oder -vertreter. 14 Debatten unter Scopic Klausel. Irgendwelche diskutieren das Entstehen aus der Scopic Klausel heraus (einschließlich hinsichtlich seiner Gesellschaftsgründung oder Anforderung) oder die Betriebe darunter werden verwiesen für Ermittlung auf den Schiedsrichter, der hiervon unter Klausel 5 ernannt wird deren Preis abschließend ist und Schwergängigkeit abhängig von Anklang, wie in Klausel 10 hiervon zur Verfügung gestellt. 15 Publikationen Lloyds. Jede mögliche Anleitung veröffentlichte durch, oder im Namen des Rates in bezog auf ist Angelegenheiten wie die Versammlung ist die Funktionen und die Implementierung der Vereinbarung zu nur Information und stellt kein Teil Vereinbarung dar. 1.9.2000 Seite 5 von 5

CQ
Na dann wünsche ich euch noch viel Spass das ganze durchzuackern.


#35:  Autor: Saince BeitragVerfasst am: 27.08.2018 02:40
    —
Klingt großartig, vielen Dank.



Charter-Forum.com -> Italien - Törnberichte -


output generated using printer-friendly topic mod. Alle Zeiten sind GMT

Seite 1 von 1

Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group